Equidenpass Pferd

Seit dem 1.7.2000 ist der Equidenpass Pflicht für jeden Equiden, das heißt für alle Pferde, Ponys und Esel.
Der Pass muss stets beim Pferd sein, das heißt er ist im Stall zu deponieren und bei jedem Transport (Turnier, Wanderritt, Tierarzt, etc). mitzuführen.

Seit dem 1.7.2009 benötigen alle Equiden, die noch keinen Pass besitzen, einen Transponder (Mikrochip), der bei der Ausstellung eingesetzt wird.
Für die Beantragung des Passes und des Transponders ist der Tierhalter verantwortlich.
Dabei ist der Tierhalter Derjenige, der den Equiden versorgt und für das Tier verantwortlich ist, also in der Regel der Stallbetreiber. Er bestellt unter Angabe seiner Tierseuchenkassennummer bei der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung) den Chip und die nötigen Unterlagen, und ein ermächtigter Tierarzt oder Zuchtverbandsbeauftragter chippt und zeichnet den Equiden dann.

Der Tiereigentümer muß dabei festlegen, ob der Equide

„zur Schlachtung“ oder „nicht zur Schlachtung“

bestimmt ist.
Die FN rät in ihrer Info-Bröschüre zum Status „zur Schlachtung“ , da man dies jederzeit in „nicht zur Schlachtung“ ändern kann, umgekehrt logischerweise jedoch nicht.
Wir Tierärzte sehen diesen Punkt etwas anders, da der Status „zur Schlachtung“ bei der tierärztlichen Behandlung doch einige Nachteile mit sich bringt.
Diese äußern sich zunächst einmal darin, dass für jedes Medikament – egal, ob für Pferde zugelassen oder nicht -, das bei dem Pferd von uns angewendet oder für das Pferd abgegeben wird, ein sogenannter

Anwendungs-/Abgabebeleg

ausgefüllt werden muss, der vom Tierhalter (also wieder der Stallbetreiber) 5 Jahre aufzubewahren ist.
Des weiteren muss der Tierhalter ein sogenanntes

Bestandsbuch

führen, das heißt, er muss die Medikamente mit bestimmten Angaben in ein Buch eintragen und zwar jedes Mal, wenn sie gegeben werden. Da hierzu theoretisch auch jedes Auftragen einer Salbe durch den Besitzer gehört, ist dies ein nahezu unmögliches Unterfangen.

Für Medikamente, die keine Zulassung für „Schlachtpferde“ haben, besteht eine Wartezeit von 6 Monaten, und diese Medikamente müsse in den Equidenpass eingetragen werden. Das bedeutet, der Pass muss bei jeder Behandlung vorliegen.
Zunehmend mehr Medikamente dürfen bei „Schlachtpferden“ gar nicht angewendet werden. Hierzu gehört auch das gut bekannte und gern genutzte Equipalazone.

Einfacher ist es daher – wenn man sich sicher ist, dass das Pferd sowieso nicht geschlachtet werden soll – den Status „nicht zur Schlachtung“ zu wählen. Dann sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Pferde, die vor dem 1.7.2009 geboren sind und noch keinen Pass besitzen, erhalten bei der Ausstellung des Equidenpasses automatisch den Status „nicht zur Schlachtung“ bestimmt.

Zur Erstellung des Equidenpasses muss der Tierhalter bei der FN unter Angabe seiner Tierseuchenkassennummer den Mikrochip und die Unterlagen bestellen. Der Tierbesitzer kann dies nicht.

Ein ermächtigter Tierarzt oder eine andere ermächtigte Person (z.B. Kreistierzuchtberater) setzt dann den Mikrochip an die linke Halsseite des Pferdes und trägt seine Daten, Abzeichen und Wirbel ein. Die Nummer des Mikrochips besteht dabei aus 12 Zahlen, die ersten Drei stehen für Deutschland (276), die darauffolgenden Zwei stehen für die Tierart Pferd (02).
Ein anderer Mikrochip (z.B. vom Kleintier) darf nicht verwendet werden.
Vorhandene Zuchtpapiere müssen zum Eintragungstermin mitgebracht werden.

Bei Verlust des Equidenpasses wird ein Duplikat erstellt, auch hierfür müssen die Daten, Abzeichen und Wirbel des Pferdes neu eingetragen werden, das Pferd muss aber nicht gechipt werden. Im Ersatz-Equidenpass wird automatisch der Status „nicht zur Schlachtung bestimmt“ eingetragen.

Noch Fragen? Weitere Informationen erhalten Sie gerne von unserem Praxisteam.

 

Rechtliche Grundlagen:
Vieh-Verkehrsverordnung (ViehVerkV)
Verordnung (EG) Nr. 504/2008
Arzneimittelgesetz bzw. Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung

 

Weitere Links:
www.tierseuchenkasse.nrw.de
www.pferd-aktuell.de
www.rbk-direkt.de

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